ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 291 ABGBEintheilung der Sachen nach dem Unterschiede ihrer Beschaffenheit.
Von dem Sachenrechte. Von Sachen und ihrer rechtlichen Eintheilung.
Die Sachen werden nach dem Unterschiede ihrer Beschaffenheit eingetheilt: in körperliche und unkörperliche; in bewegliche und unbewegliche; in verbrauchbare und unverbrauchbare; in schätzbare und unschätzbare.