ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 304 ABGBMaßstab der gerichtlichen Schätzung.
Von dem Sachenrechte. Von Sachen und ihrer rechtlichen Eintheilung.
Der bestimmte Werth einer Sache heißt ihr Preis. Wenn eine Sache vom Gerichte zu schätzen ist, so muß die Schätzung nach einer bestimmten Summe Geldes geschehen.