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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 303 ABGBSchätzbare und unschätzbare.

Von dem Sachenrechte. Von Sachen und ihrer rechtlichen Eintheilung.

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Schätzbare Sachen sind diejenigen, deren Werth durch Vergleichung mit andern zum Verkehre bestimmt werden kann; darunter gehören auch Dienstleistungen, Hand- und Kopfarbeiten. Sachen hingegen, deren Werth durch keine Vergleichung mit andern im Verkehre befindlichen Sachen bestimmt werden kann, heißen unschätzbare.