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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 303 ABGBSchätzbare und unschätzbare.

Von dem Sachenrechte. Von Sachen und ihrer rechtlichen Eintheilung.

In forceOfficial text

Schätzbare Sachen sind diejenigen, deren Werth durch Vergleichung mit andern zum Verkehre bestimmt werden kann; darunter gehören auch Dienstleistungen, Hand- und Kopfarbeiten. Sachen hingegen, deren Werth durch keine Vergleichung mit andern im Verkehre befindlichen Sachen bestimmt werden kann, heißen unschätzbare.