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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 319 ABGBund kann ihn nicht eigenmächtig erlangen.

Erwerbung des Besitzes.

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Der Inhaber einer Sache ist nicht berechtigt, den Grund seiner Gewahrsame eigenmächtig zu verwechseln, und sich dadurch eines Titels anzumaßen; wohl aber kann derjenige, welcher bisher eine Sache in eigenem Nahmen rechtmäßig besaß, das Besitzrecht einem Andern überlassen und sie künftig in dessen Nahmen inne haben.