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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 319 ABGBund kann ihn nicht eigenmächtig erlangen.

Erwerbung des Besitzes.

Van krachtOfficiële tekst

Der Inhaber einer Sache ist nicht berechtigt, den Grund seiner Gewahrsame eigenmächtig zu verwechseln, und sich dadurch eines Titels anzumaßen; wohl aber kann derjenige, welcher bisher eine Sache in eigenem Nahmen rechtmäßig besaß, das Besitzrecht einem Andern überlassen und sie künftig in dessen Nahmen inne haben.