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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 373 ABGB

b) Eigenthumsklage aus dem rechtlich vermuteten Eigenthume des Klägers.

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Wenn also der Geklagte die Sache auf eine unredliche oder unrechtmäßige Weise besitzt; wenn er keinen oder nur einen verdächtigen Vormann anzugeben vermag; oder, wenn er die Sache ohne Entgeld, der Kläger aber gegen Entgeld erhalten hat; so muß er dem Kläger weichen.