ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 373 ABGB
b) Eigenthumsklage aus dem rechtlich vermuteten Eigenthume des Klägers.
Wenn also der Geklagte die Sache auf eine unredliche oder unrechtmäßige Weise besitzt; wenn er keinen oder nur einen verdächtigen Vormann anzugeben vermag; oder, wenn er die Sache ohne Entgeld, der Kläger aber gegen Entgeld erhalten hat; so muß er dem Kläger weichen.