ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 376 ABGBa) der Abläugnung des Besitzes;
Gesetzliche Folge:
Wer den Besitz einer Sache vor Gericht läugnet, und dessen überwiesen wird, muß dem Kläger deßwegen allein schon den Besitz abtreten; doch behält er das Recht, in der Folge seine Eigenthumsklage anzustellen.