ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 377 ABGBb) des vorgegebenen Besitzes;
Gesetzliche Folge:
Wer eine Sache, die er nicht besitzt, zu besitzen vorgibt, und den Kläger dadurch irre führt, haftet für allen daraus entstehenden Schaden.
ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Gesetzliche Folge:
Wer eine Sache, die er nicht besitzt, zu besitzen vorgibt, und den Kläger dadurch irre führt, haftet für allen daraus entstehenden Schaden.