ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 392 ABGB
Vorschriften über das Finden
Der Finder hat gegen den, dem der Fundgegenstand ausgefolgt wird, Anspruch auf Finderlohn und auf Ersatz des notwendig und zweckmäßig gemachten Aufwandes.
История на изменения
- In Kraft seit 2003-02-01