ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 392 ABGB
Vorschriften über das Finden
Der Finder hat gegen den, dem der Fundgegenstand ausgefolgt wird, Anspruch auf Finderlohn und auf Ersatz des notwendig und zweckmäßig gemachten Aufwandes.
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- In Kraft seit 2003-02-01