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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 391 ABGB

Vorschriften über das Finden

In forceOfficial text

Die Pflichten nach § 390 bestehen nicht, wenn

1. der Finder die gefundene Sache einem Verlustträger vor der Anzeigeerstattung ausfolgt oder

2. der gemeine Wert der gefundenen Sache 10 Euro nicht übersteigt, es sei denn erkennbar, dass die Wiedererlangung der Sache für einen Verlustträger von erheblicher Bedeutung ist.

Amendment history
  • In Kraft seit 2003-02-01