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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 391 ABGB

Vorschriften über das Finden

En vigueurTexte officiel

Die Pflichten nach § 390 bestehen nicht, wenn

1. der Finder die gefundene Sache einem Verlustträger vor der Anzeigeerstattung ausfolgt oder

2. der gemeine Wert der gefundenen Sache 10 Euro nicht übersteigt, es sei denn erkennbar, dass die Wiedererlangung der Sache für einen Verlustträger von erheblicher Bedeutung ist.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2003-02-01