ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 437 ABGBoder c) durch Vermächtnis.
Insbesondere bei Erwerbung
Zum Inkrafttretensdatum: 15.4.1916 - für Bauwerke (Art. II, RGBl. Nr. 69/1916 )
Ebenso ist es, um das Eigentum eines vermachten unbeweglichen Gutes oder eines Bauwerkes zu erwerben, notwendig, daß die Sache dem Vermächtnisnehmer gemäß §§ 431 bis 435 übergeben werde.
История на изменения
- In Kraft seit 1917-01-01