ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 437 ABGBoder c) durch Vermächtnis.
Insbesondere bei Erwerbung
Zum Inkrafttretensdatum: 15.4.1916 - für Bauwerke (Art. II, RGBl. Nr. 69/1916 )
Ebenso ist es, um das Eigentum eines vermachten unbeweglichen Gutes oder eines Bauwerkes zu erwerben, notwendig, daß die Sache dem Vermächtnisnehmer gemäß §§ 431 bis 435 übergeben werde.
Amendment history
- In Kraft seit 1917-01-01