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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 437 ABGBoder c) durch Vermächtnis.

Insbesondere bei Erwerbung

In forceOfficial text

Zum Inkrafttretensdatum: 15.4.1916 - für Bauwerke (Art. II, RGBl. Nr. 69/1916 )

Ebenso ist es, um das Eigentum eines vermachten unbeweglichen Gutes oder eines Bauwerkes zu erwerben, notwendig, daß die Sache dem Vermächtnisnehmer gemäß §§ 431 bis 435 übergeben werde.

Amendment history
  • In Kraft seit 1917-01-01