ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 431 ABGB2. Bei unbeweglichen Sachen und Bauwerken.
Arten der Uebergabe;
Zur Uebertragung des Eigenthumes unbeweglicher Sachen muß das Erwerbungsgeschäft in die dazu bestimmten öffentlichen Bücher eingetragen werden. Diese Eintragung nennt man Einverleibung (Intabulation).
Amendment history
- In Kraft seit 1917-01-01