ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 524 ABGBim Allgemeinen.
Erlöschung der Dienstbarkeiten.
Die Servituten erlöschen im Allgemeinen auf diejenigen Arten, wodurch nach dem dritten und vierten Hauptstücke des dritten Theiles Rechte und Verbindlichkeiten überhaupt aufgehoben werden.