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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 525 ABGBa) durch den Untergang des dienstbaren oder herrschenden Grundes;

Besondere Anordnung bey deren Erlöschung:

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Der Untergang des dienstbaren oder des herrschenden Grundes stellt zwar die Dienstbarkeit ein; sobald aber der Grund, oder das Gebäude wieder in den vorigen Stand gesetzt ist, erhält die Servitut wieder ihre vorige Kraft.