ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 525 ABGBa) durch den Untergang des dienstbaren oder herrschenden Grundes;
Besondere Anordnung bey deren Erlöschung:
Der Untergang des dienstbaren oder des herrschenden Grundes stellt zwar die Dienstbarkeit ein; sobald aber der Grund, oder das Gebäude wieder in den vorigen Stand gesetzt ist, erhält die Servitut wieder ihre vorige Kraft.