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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 535 ABGBUnterschied zwischen Erbschaft und Vermächtnis

I. Begriffe römisch eins. Begriffe

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Wird einer Person nicht ein Erbteil, der sich auf die ganze Verlassenschaft bezieht, sondern eine bestimmte Sache, eine oder mehrere Sachen einer Gattung, ein Betrag oder ein Recht zugedacht, so ist das Zugedachte, auch wenn sein Wert einen erheblichen Teil der Verlassenschaft ausmacht, ein Vermächtnis. Diejenige Person, der es hinterlassen wurde, ist nicht Erbe, sondern Vermächtnisnehmer.

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  • In Kraft seit 2017-01-01