ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 536 ABGBErbanfall
II. Entstehung des Erbrechts römisch zwei. Entstehung des Erbrechts
(1) Der Erbe erwirbt das Erbrecht (Erbanfall) mit dem Tod des Verstorbenen (Erbfall) oder mit dem Eintritt einer aufschiebenden Bedingung (§§ 696 und 703).
(2) Wenn ein möglicher Erbe vor dem Erbanfall verstirbt, erwirbt er kein Erbrecht; es kann daher auch nicht auf seine Erben übergehen.
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- In Kraft seit 2017-01-01