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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 536 ABGBErbanfall

II. Entstehung des Erbrechts römisch zwei. Entstehung des Erbrechts

In forceOfficial text

(1) Der Erbe erwirbt das Erbrecht (Erbanfall) mit dem Tod des Verstorbenen (Erbfall) oder mit dem Eintritt einer aufschiebenden Bedingung (§§ 696 und 703).

(2) Wenn ein möglicher Erbe vor dem Erbanfall verstirbt, erwirbt er kein Erbrecht; es kann daher auch nicht auf seine Erben übergehen.

Amendment history
  • In Kraft seit 2017-01-01