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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 537 ABGBVererblichkeit des Erbrechts

II. Entstehung des Erbrechts römisch zwei. Entstehung des Erbrechts

In forceOfficial text

(1) Wenn der Erbe den Verstorbenen überlebt hat, geht das Erbrecht auch vor Einantwortung der Erbschaft auf seine Erben (Erbeserben) über, es sei denn, dass der Verstorbene dies ausgeschlossen hat, die Erbschaft ausgeschlagen wurde oder das Erbrecht auf eine andere Art erloschen ist.

(2) Die Erbeserben gehen Anwachsungsberechtigten (§ 560) jedenfalls und Ersatzerben (§ 604) dann vor, wenn der Erbe nach Abgabe seiner Erbantrittserklärung verstirbt.

Amendment history
  • In Kraft seit 2017-01-01