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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 615 ABGBErlöschen der Ersatz- und Nacherbschaft

Zehntes Hauptstück Von der Ersatz- und Nacherbschaft

In forceOfficial text

(1) Eine Ersatzerbschaft erlischt im Zweifel, sobald der eingesetzte Erbe die Erbschaft angetreten hat. Eine Nacherbschaft erlischt, wenn kein berufener Nacherbe mehr vorhanden ist oder wenn sie unter einer aufschiebenden Bedingung errichtet wurde, die endgültig nicht eintreten kann.

(2) Das Recht eines Nacherben geht im Zweifel auch dann auf seine Erben über (§ 537 Abs. 1), wenn er den Eintritt des Nacherbfalls nicht erlebt.

Amendment history
  • In Kraft seit 2017-01-01