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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 647 ABGBBerufung zum Vermächtnisnehmer

I. Grundsätze römisch eins. Grundsätze

In forceOfficial text

(1) Ein Vermächtnis (§ 535) gründet sich auf einen Erb- oder Vermächtnisvertrag, auf den gültig erklärten Willen des Verstorbenen oder auf das Gesetz.

(2) Die Bestimmungen über die Vererblichkeit des Erbrechts (§ 537) und die Erbfähigkeit (§§ 538 bis 543) sowie über die Ausschlagung der Erbschaft (§§ 803 ff.) sind entsprechend anzuwenden.

Amendment history
  • In Kraft seit 2017-01-01