ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 547 ABGBGesamtrechtsnachfolge
II. Entstehung des Erbrechts römisch zwei. Entstehung des Erbrechts
Mit der Einantwortung folgt der Erbe der Rechtsposition der Verlassenschaft nach; dasselbe gilt mit Übergabebeschluss für die Aneignung durch den Bund.
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- In Kraft seit 2017-01-01