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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 585 ABGBVerweisende Verfügung

III. Form der letztwilligen Verfügung römisch drei. Form der letztwilligen Verfügung

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Eine Verfügung des Verstorbenen durch Verweis auf einen Zettel oder auf eine andere Urkunde ist nur wirksam, wenn eine solche Urkunde alle Gültigkeitserfordernisse einer letztwilligen Verfügung erfüllt. Sonst können derartige schriftliche Bemerkungen des Verstorbenen nur zur Auslegung seines Willens herangezogen werden.

История на изменения
  • In Kraft seit 2017-01-01