ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 585 ABGBVerweisende Verfügung
III. Form der letztwilligen Verfügung römisch drei. Form der letztwilligen Verfügung
Eine Verfügung des Verstorbenen durch Verweis auf einen Zettel oder auf eine andere Urkunde ist nur wirksam, wenn eine solche Urkunde alle Gültigkeitserfordernisse einer letztwilligen Verfügung erfüllt. Sonst können derartige schriftliche Bemerkungen des Verstorbenen nur zur Auslegung seines Willens herangezogen werden.
Amendment history
- In Kraft seit 2017-01-01