ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 663 ABGB4. Vermächtnis einer Forderung
II. Arten von Vermächtnissen römisch zwei. Arten von Vermächtnissen
Das Vermächtnis einer Forderung, die der Verstorbene gegen den Vermächtnisnehmer hatte (Befreiungsvermächtnis), verpflichtet den Erben, die Forderung samt den rückständigen Zinsen zu erlassen.
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- In Kraft seit 2017-01-01