ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 664 ABGB
II. Arten von Vermächtnissen römisch zwei. Arten von Vermächtnissen
Hat der Verstorbene dem Vermächtnisnehmer eine Forderung vermacht, die ihm gegen einen Dritten zustand (Forderungsvermächtnis), so muss der Erbe die Forderung samt den rückständigen und weiter laufenden Zinsen dem Vermächtnisnehmer abtreten.
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- In Kraft seit 2017-01-01