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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 664 ABGB

II. Arten von Vermächtnissen römisch zwei. Arten von Vermächtnissen

In forceOfficial text

Hat der Verstorbene dem Vermächtnisnehmer eine Forderung vermacht, die ihm gegen einen Dritten zustand (Forderungsvermächtnis), so muss der Erbe die Forderung samt den rückständigen und weiter laufenden Zinsen dem Vermächtnisnehmer abtreten.

Amendment history
  • In Kraft seit 2017-01-01