ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 727 ABGBFälle der gesetzlichen Erbfolge
I. Grundsätze römisch eins. Grundsätze
Wenn der Verstorbene seinen letzten Willen nicht gültig erklärt oder nicht über sein gesamtes Vermögen verfügt hat oder wenn die eingesetzten Erben die Verlassenschaft nicht annehmen können oder wollen, kommt es ganz oder zum Teil zur gesetzlichen Erbfolge.
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- In Kraft seit 2017-01-01