ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 726 ABGB4. durch Ausfall des eingesetzten Erben
III. Aufhebung letztwilliger Verfügungen römisch drei. Aufhebung letztwilliger Verfügungen
Wenn weder ein Erbe noch ein Nacherbe die Erbschaft annehmen will oder kann, fällt das Erbrecht auf die gesetzlichen Erben. Diese sind verpflichtet, die übrigen Verfügungen des Verstorbenen zu befolgen.
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- In Kraft seit 2017-01-01