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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 726 ABGB4. durch Ausfall des eingesetzten Erben

III. Aufhebung letztwilliger Verfügungen römisch drei. Aufhebung letztwilliger Verfügungen

In forceOfficial text

Wenn weder ein Erbe noch ein Nacherbe die Erbschaft annehmen will oder kann, fällt das Erbrecht auf die gesetzlichen Erben. Diese sind verpflichtet, die übrigen Verfügungen des Verstorbenen zu befolgen.

Amendment history
  • In Kraft seit 2017-01-01