ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 733 ABGB
II. Gesetzliches Erbrecht der Verwandten römisch zwei. Gesetzliches Erbrecht der Verwandten
Wenn ein Nachkomme des Verstorbenen vor ihm gestorben ist und seinerseits Nachkommen hinterlassen hat, fällt der Anteil, der dem verstorbenen Nachkommen gebührt hätte, dessen Kindern zu gleichen Teilen zu.
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- In Kraft seit 2017-01-01