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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 733 ABGB

II. Gesetzliches Erbrecht der Verwandten römisch zwei. Gesetzliches Erbrecht der Verwandten

En vigueurTexte officiel

Wenn ein Nachkomme des Verstorbenen vor ihm gestorben ist und seinerseits Nachkommen hinterlassen hat, fällt der Anteil, der dem verstorbenen Nachkommen gebührt hätte, dessen Kindern zu gleichen Teilen zu.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2017-01-01