ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 800 ABGBBedingte und unbedingte Erbantrittserklärung
Fünfzehntes Hauptstück Erwerb einer Erbschaft
Die Erbantrittserklärung kann unbedingt oder bedingt, also unter dem Vorbehalt der Errichtung eines Inventars, abgegeben werden.
История на изменения
- In Kraft seit 2017-01-01