ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 800 ABGBBedingte und unbedingte Erbantrittserklärung
Fünfzehntes Hauptstück Erwerb einer Erbschaft
Die Erbantrittserklärung kann unbedingt oder bedingt, also unter dem Vorbehalt der Errichtung eines Inventars, abgegeben werden.
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- In Kraft seit 2017-01-01