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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 814 ABGBWirkung der Aufforderung oder ihrer Unterlassung

II. Vorkehrungen vor Einantwortung römisch zwei. Vorkehrungen vor Einantwortung

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Die gerichtliche Aufforderung bewirkt, dass den Gläubigern, die ihre Forderung nicht fristgerecht angemeldet haben, gegen die Verlassenschaft kein weiterer Anspruch zusteht, wenn sie durch Befriedigung der angemeldeten Forderungen erschöpft ist. Das gilt nicht, soweit die Forderung pfandrechtlich gesichert ist.

История на изменения
  • In Kraft seit 2017-01-01