ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 814 ABGBWirkung der Aufforderung oder ihrer Unterlassung
II. Vorkehrungen vor Einantwortung römisch zwei. Vorkehrungen vor Einantwortung
Die gerichtliche Aufforderung bewirkt, dass den Gläubigern, die ihre Forderung nicht fristgerecht angemeldet haben, gegen die Verlassenschaft kein weiterer Anspruch zusteht, wenn sie durch Befriedigung der angemeldeten Forderungen erschöpft ist. Das gilt nicht, soweit die Forderung pfandrechtlich gesichert ist.
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- In Kraft seit 2017-01-01