ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 817 ABGBNachweis der Testamentserfüllung
II. Vorkehrungen vor Einantwortung römisch zwei. Vorkehrungen vor Einantwortung
Ist kein Testamentsvollstrecker ernannt oder nimmt dieser seine Ernennung nicht an, so hat der Erbe dem Gericht nachzuweisen, dass er den Willen des Verstorbenen möglichst erfüllt oder Sicherheit geleistet hat.
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- In Kraft seit 2017-01-01