ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 820 ABGBHaftung mehrerer Erben
III. Einantwortung und ihre Folgen römisch drei. Einantwortung und ihre Folgen
Mehrere Erben, die eine Erbschaft unbedingt angetreten haben, haften Erbschaftsgläubigern und Vermächtnisnehmern zur ungeteilten Hand. Im Verhältnis zueinander haften sie nach dem Verhältnis ihrer Erbteile.
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- In Kraft seit 2017-01-01