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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 840 ABGB

Rechte der Theilhaber in der gemeinschaftlichen Sache:

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Ordentlicher Weise sind die erzielten Nutzungen in Natur zu theilen. Ist aber diese Vertheilungsart nicht thunlich; so ist jeder berechtigt, auf die öffentliche Feilbiethung zu dringen. Der gelöste Werth wird den Theilhabern verhältnißmäßig entrichtet.