ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 840 ABGB
Rechte der Theilhaber in der gemeinschaftlichen Sache:
Ordentlicher Weise sind die erzielten Nutzungen in Natur zu theilen. Ist aber diese Vertheilungsart nicht thunlich; so ist jeder berechtigt, auf die öffentliche Feilbiethung zu dringen. Der gelöste Werth wird den Theilhabern verhältnißmäßig entrichtet.