ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 859 ABGBGrund der persönlichen Sachenrechte.
Siebzehntes Hauptstück. Von Verträgen und Rechtsgeschäften überhaupt.
Die persönlichen Sachenrechte, vermöge welcher eine Person einer andern zu einer Leistung verbunden ist, gründen sich unmittelbar auf ein Gesetz; oder auf ein Rechtsgeschäft; oder auf eine erlittene Beschädigung.
История на изменения
- In Kraft seit 1917-01-01