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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 859 ABGBGrund der persönlichen Sachenrechte.

Siebzehntes Hauptstück. Von Verträgen und Rechtsgeschäften überhaupt.

En vigueurTexte officiel

Die persönlichen Sachenrechte, vermöge welcher eine Person einer andern zu einer Leistung verbunden ist, gründen sich unmittelbar auf ein Gesetz; oder auf ein Rechtsgeschäft; oder auf eine erlittene Beschädigung.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 1917-01-01