ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 955 ABGBWelche Schenkungen auf die Erben nicht übergehen.
Ausnahmen:
Hat der Geschenkgeber dem Beschenkten eine Unterstützung in gewissen Fristen zugesichert, so erwächst für die Erben derselben weder ein Recht, noch eine Verbindlichkeit; es müßte denn in dem Schenkungsvertrage ausdrücklich anders bedungen worden seyn.