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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 957 ABGBVerwahrungsvertrag;

Neunzehntes Hauptstück. Von dem Verwahrungsvertrage.

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Wenn jemand eine fremde Sache in seine Obsorge übernimmt; so entsteht ein Verwahrungsvertrag. Das angenommene Versprechen, eine fremde, noch nicht übergebene Sache in die Obsorge zu übernehmen, macht zwar den versprechenden Theil verbindlich; es ist aber noch kein Verwahrungsvertrag.