ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 957 ABGBVerwahrungsvertrag;
Neunzehntes Hauptstück. Von dem Verwahrungsvertrage.
Wenn jemand eine fremde Sache in seine Obsorge übernimmt; so entsteht ein Verwahrungsvertrag. Das angenommene Versprechen, eine fremde, noch nicht übergebene Sache in die Obsorge zu übernehmen, macht zwar den versprechenden Theil verbindlich; es ist aber noch kein Verwahrungsvertrag.