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Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau · Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau

§ 19 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau§. 19. Paragraph 19,

Erstes Hauptstück. Von der gerichtlichen Todtenbeschau überhaupt.

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Sind die Sachverständigen verschiedener Meinung, so hat jeder für sich ein gehörig begründetes Gutachten der Gerichtsbehörde zu übergeben, oder aber dasselbe dem Protokolle am Schlusse schriftlich beizusetzen.